Aber: Ein Fahrverbot ist auch dann möglich. Das Gericht begründete das Fahrverbot mit der Schwere der Verstöße und der Möglichkeit, die Abgabefrist flexibel zu gestalten. Der Betroffene habe ausreichend Zeit, seine Termine zu planen und alternative Transportmittel zu organisieren. Das Fahrverbot sei verhältnismäßig und erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kann ein Fahrverbot ausnahmsweise dann nicht verhängt werden, wenn dies für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene seinen Arbeitsplatz verlieren würde oder seine Familie nicht mehr versorgen könnte.
Im konkreten Fall hatte der Betroffene argumentiert, dass er schwerbehindert sei und auf sein Fahrzeug angewiesen sei, um Arzttermine wahrzunehmen. Das Amtsgericht Wesel erkannte zwar die Schwierigkeiten des Mannes an, sah aber keine unzumutbare Härte. Es betonte, dass es dem Betroffenen zuzumuten sei, Arzttermine mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi wahrzunehmen.
Die Entscheidung des AG Wesel zeigt, dass die Gerichte bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Fahrverbots hohe Anforderungen stellen. Auch die Notwendigkeit, Arzttermine wahrzunehmen, führt nicht automatisch dazu, dass ein Fahrverbot als unzumutbar angesehen wird.
Wer ein Fahrverbot erhalten hat und dieses als unzumutbar ansieht, sollte die Gründe hierfür genau darlegen und belegen. Es ist ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen das Fahrverbot zu prüfen.
Das Gericht kann dem Betroffenen eine Abgabefrist einräumen, um das Fahrverbot so zu legen, dass es ihn möglichst wenig belastet.
Der Betroffene ist verpflichtet, sich um alternative Transportmöglichkeiten zu bemühen.
Auch wenn ein Fahrverbot nicht als unzumutbar angesehen wird, kann das Gericht die Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigen.