Das Landgericht Köln hat am 19. April 2024 (AZ: 14 O 65/21) einen Autofahrer verurteilt, einem Motorradfahrer Schadensersatz in Höhe von 4.711,29 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zudem wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro nebst Zinsen zugesprochen.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ereignete sich am 2. August 2020 ein Verkehrsunfall zwischen einem Motorradfahrer und einem Pkw. Der Kläger, der mit seinem Motorrad unterwegs war, kollidierte mit einem Jeep, dessen Fahrer den Unfallverlauf aus einer anderen Perspektive schilderte.
Der Unfall ereignete sich, nachdem beide Fahrzeuge einen Kreisverkehr verließen. Der Kläger machte geltend, dass der Autofahrer ihn ohne ausreichenden Sicherheitsabstand überholt und abgedrängt habe. Infolge der Kollision verlor der Kläger die Kontrolle über sein Motorrad und stürzte, wobei er sich Verletzungen zuzog und sein Fahrzeug beschädigt wurde.
Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 5.762,24 Euro, darunter Reparaturkosten, Schmerzensgeld und Nutzungsausfallentschädigung. Der Autofahrer schilderte den Unfall ganz anders und sah die Schuld beim Kläger, der den Unfall durch ein verkehrswidriges Manöver verursacht habe.
Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagten zur Zahlung. Es stellte fest, dass der Unfall durch ein fehlerhaftes Überholmanöver des Autofahrers verursacht wurde. Der Anscheinsbeweis für ein Überholen mit zu geringem Seitenabstand war entscheidend, der Autofahrer konnte diesen nicht widerlegen. Das Schmerzensgeld wurde aufgrund der als weniger schwerwiegend eingestuften Verletzungen auf 500 Euro festgelegt.
Eine Nutzungsausfallentschädigung wurde abgelehnt, da der Kläger aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, sein Motorrad zu nutzen, und ihm ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand.
Für Verkehrsteilnehmer ist es essenziell, sich der möglichen rechtlichen Konsequenzen ihrer Fahrweise bewusst zu sein und im Falle eines Unfalls rechtzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.