Recht: Unfall zwischen Jogger und Radfahrer – Haftungsfragen

 Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern kommen regelmäßig vor. Leider kommt es auch mit Joggern zu Zusammenstößen. Wer den Schaden bei einem Unfall tragen muss, hängt vom Einzelfall ab.

Ein Radfahrer muss einem Jogger Schmerzensgeld zahlen, nachdem er diesen bei einem Überholmanöver auf einem Geh- und Radweg touchiert hatte. Dies entschied das LG Wiesbaden in einem Urteil vom 19. Juli 2024 (AZ: 9 S 3/24).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ereignete sich der Unfall auf einem asphaltierten Geh- und Radweg. Der Kläger joggte und der Beklagte fuhr mit einem Rennrad. Der Radler wollte den Läufer überholen, dabei berührten sie sich und stürzten. Beide erlitten Verletzungen. Der Kläger wurde mit einer Gehirnerschütterung sowie weiteren Verletzungen ins Krankenhaus gebracht und über Nacht zur Beobachtung stationär aufgenommen. Die private Krankenversicherung des Klägers übernahm die Behandlungskosten in Höhe von 1.946,80 EUR.

Das Gericht sah die alleinige Ursache des Unfalls beim Radler. Er habe den Jogger nicht ausreichend beachtet und sei mit zu hoher Geschwindigkeit zu dicht an ihm vorbeigefahren. Der Jogger hingegen habe sich verkehrsgerecht verhalten und sei seinerseits nicht verpflichtet gewesen, auf den von hinten herannahenden Radfahrer zu reagieren.

Der Beklagte muss nun neben dem Schmerzensgeld auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die weitergehende Klage, mit der der Kläger auch die Erstattung der von seiner privaten Krankenversicherung übernommenen Kosten geltend gemacht hatte, wies das Gericht ab. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass diese Kosten tatsächlich unfallbedingt gewesen seien.

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