Wenn ein Autobesitzer die Mitwirkung bei der Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß verweigert, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. März 2023 (AZ: 8 B 157/23) bestätigt die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme.
In diesem Fall hatte der Halter eines Fahrzeugs nach einem erheblichen Tempoverstoß einen Anhörungsbogen erhalten. Anstatt sich zur Sache zu äußern, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Halters zunächst Akteneinsicht und teilte später mit, dass keine Stellungnahme abgegeben werde. Da die Behörde keine weiteren Anhaltspunkte zur Ermittlung des Fahrers hatte und die Verjährungsfrist knapp war, verhängte sie eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter. Der Autobesitzer wollte die sofortige Vollziehung der Auflage im einstweiligen Rechtsschutz verhindern und scheiterte jedoch in beiden Instanzen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte fest, dass die Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO zulässig ist, wenn die Bußgeldbehörde den Fahrzeugführer trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht ermitteln kann. Der Halter hatte es unterlassen, innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken, was für die Behörde ausreichend war, die Auflage zu verhängen. Das Gericht betonte, dass das Aussageverweigerungsrecht nicht verletzt werde, da die Auflage der Verkehrssicherheit diene und zukünftige Verstöße verhindern solle.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Autobesitzer verpflichtet sind, bei der Ermittlung eines Temposünders mitzuwirken. Andernfalls müssen sie mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen, die dazu beiträgt, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Das Gericht hat damit klargestellt, dass das Recht auf Aussageverweigerung nicht dazu benutzt werden kann, die Ermittlungen der Behörden zu behindern und ungestraft zu bleiben.