Die KÜS erklärt, wann die Hauptuntersuchung (HU) tatsächlich abgelaufen ist, was es mit dem „Überziehen“ auf sich hat und welche Strafen und Kosten drohen.
Bei dieser Überprüfung kontrolliert ein Prüfingenieur ob das Fahrzeug sich in einem technisch einwandfreien Zustand im Sinne der StVZO befindet oder Mängel aufweist. Das genaue Datum für die technische Überprüfung ist auf der HU-Plakette am Fahrzeug abzulesen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) vermerkt.
- Wie lange darf man die HU-Frist „überziehen“, also später zur HU vorfahren?
Überhaupt nicht. Die HU muss spätestens im Monat durchgeführt werden, der auf der HU-Plakette angegeben ist.
- Ab wann drohen Strafen?
Das Überschreiten des HU-Termins stellt bereits dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Monat auf der Plakette am Fahrzeug verstrichen ist. Fällt ein Überschreiten der Frist um mehr als zwei Monate bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei auf, droht ein Verwarnungsgeld.
- Verwarnungsgelder und Bußgelder – in welcher Höhe?
Für Pkw, Motorräder und leichte Anhänger (nicht sicherheitsprüfungspflichtige Fahrzeuge) gelten die folgenden Regelungen:
Mehr als zwei Monate: 15 Euro
Vier bis acht Monate: 25 Euro
Mehr als acht Monate: 60 Euro Bußgeld und 1 Punkt
- HU überzogen – zu welchem Termin steht die nächste an?
Es bleibt dann bei zwei vollen Jahren bis zum nächsten HU-Termin
- Was gilt bei Nichtbestehen der HU?
Werden bei der Untersuchung Mängel festgestellt, beträgt die Frist für die Nachuntersuchung einen Monat. Du musst dein Fahrzeug innerhalb dieser Zeit erneut, mit vollständig behobenen Mängeln, überprüfen lassen. Wichtig: Festgestellte Mängel müssen zur weiteren, uneingeschränkten Teilnahme am Straßenverkehr unverzüglich beseitigt werden. Verstreicht die Einmonatsfrist, muss eine neue gebührenpflichtige HU gemacht werden. Außerdem kostet es 15 Euro Verwarnungsgeld, wenn der Verzug bei einer Verkehrskontrolle entdeckt wird.
- Was gilt für Saisonkennzeichen?
In dem Fall, dass die HU außerhalb des Betriebszeitraums fällig ist, muss das Fahrzeug im ersten Monat des Betriebszeitraums zur Untersuchung.
- Fahrzeuge auf Privatgrundstück
Da nicht die tatsächliche, sondern rechtlich zulässige Nutzung ausschlaggebend ist, müssen auch diese Fahrzeuge eine gültige HU haben.