Das Amtsgericht Büdingen hob am 16. Mai 2023 (AZ: 60 OWi 46/23) einen Kostenbescheid gegen den Halter eines Fahrzeugs auf. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hebt hervor, dass diese Entscheidung maßgeblich für die Auslegung der Halterhaftung (§ 25a StVG) ist, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen für die Erhebung von Kosten eines gescheiterten Bußgeldverfahrens.
Das Verfahren betraf einen Parkverstoß, der von einer Privatperson über ein Onlineformular der Gemeinde gemeldet wurde. Trotz der Vorlage von Fotobeweisen und anschließendem Schriftverkehr wurde das Bußgeldverfahren eingestellt und dem Halter die Kosten auferlegt.
Trotz der Einreichung von Fotobeweisen entschied das AG Büdingen, dass solche Privatanzeigen keine ausreichende Basis für die Erhebung von Kosten darstellen. Die Feststellung eines Halt- oder Parkverstoßes müsse durch eine hoheitliche Maßnahme erfolgen. Eine Privatanzeige genüge insoweit nicht. Die Behörde müsse selbst tätig werden und die Qualität des Verstoßes sowie die Verhältnismäßigkeit der Ahndung prüfen.