Recht: Handyverstoß – Abweichung von Regel-Geldbuße möglich?

Unter bestimmten Voraussetzungen, ja! Von dem verhängten Regelsatz kann abgewichen werden, wenn jemand seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat, denn damit zeigt er Einsicht. Auch sein Verhalten nach der Tat spielt eine Rolle. Bei einem Handyverstoß wird zu seinen Gunsten gewertet, wenn er eine Beratung bei einer amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstelle nachweist. 
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg vom 29. September 2022 (AZ: 8 OWi 950 Js 67934/21). 

Der Betroffene hatte beim Fahren sein Handy benutzt. Daher sollte er 100 Euro Geldbuße zahlen. Er legte Einspruch ein, aber nur gegen die Rechtsfolgen, die Tat selbst bestritt er nicht. Außerdem hatte er an einer dreistündigen verkehrspsychologischen Schulung teilgenommen. 

Der Mann arbeitet als Paketzusteller bei der DPD und bekommt dafür zwischen 1.000 und 1.200 Euro monatlich netto. Bisher hatte er – obwohl er beruflich Vielfahrer ist – sich keine straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten zuschulden kommen lassen. Sein Einspruch war erfolgreich. Das Amtsgericht reduzierte die Geldbuße auf 55 Euro, damit entfiel auch ein Eintrag in Flensburg.

Das Gericht präzisierte in seiner Entscheidung die Voraussetzungen, die ein Abweichen vom verhängten Regelsatz rechtfertigt (§ 17 Abs. 3 OwiG). Zugunsten des Betroffenen wertete das Gericht, dass der Betroffene bisher keine Eintragungen hatte, obwohl er als Berufskraftfahrer viel unterwegs ist. Zudem hatte er seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkte – dies führt zu einer Geständnisfiktion. Deutlich zugunsten des Betroffenen wirkte sich auch sein positives Verhalten nach der Tat aus. Das hatte er durch die Teilnahme an einer dreistündigen Beratung bei einer amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstelle gezeigt. 

Aus der Entscheidung folgt, dass der Betroffene durch einen Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit an der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung hingewiesen worden war. Gleichzeitig wurde ihm in Aussicht gestellt, dann von der Regelgeldbuße abzuweichen und auf eine eintragungsfreie Geldbuße zu erkennen.
Deshalb monierte die Staatsanwaltschaft, der Betroffene habe die Maßnahme nicht aus freien Stücken absolviert. Das überzeugte das Gericht aber nicht. Einem Betroffenen steht frei, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen, egal ob das Gericht oder der Verteidiger dies vorschlägt.

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