Recht: Verkehrssicherungspflicht der Stadt

Klar ist, dass Gemeinden und Städte eine Verkehrssicherungspflicht für ausgewiesene Parkplätze haben. Sie sind verantwortlich, dass keine Gefahrenquellen vorhanden sind oder dass vor diesen gewarnt wird. Gilt dies auch für Seitenstreifen, die nicht gesondert als Parkstreifen ausgewiesen sind?

Auch auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, muss die Stadt Gefahrenquellen beseitigen. Auch dort hat die Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht. Dort dürfen keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können. Dies entschied das Landgericht Köln am 24. November 2022 (AZ: 5 O 94/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. 

Die Klägerin wollte ihren Pkw nach Einbruch der Dunkelheit auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von ca.1,5 m neben der Straße parken. Hinter der Freifläche, auf der früher Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg. Rechts und links davon war alles asphaltiert. Auch andere Pkw parkten dort. Laut einem Schild gab es dort die Parkmöglichkeit während des Wochenmarktes. Mittlerweile ist der Platz umgestaltet und erneuert worden.

Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, zuletzt am Vortag des Unfalls der Klägerin, fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw auf einen 20 – 25 cm hohen Baumstumpf auf, der auf der unbefestigten Freifläche gestanden habe. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von 3.086,51 Euro entstanden.

Das Landgericht in Köln sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.543,26 Euro zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, da die Frau ebenfalls ein Mitverschulden trifft. Nach Ansicht der Richter hatte die Stadt Köln ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte den Baumstumpf auf der Freifläche neben den asphaltierten Parkflächen so entfernen müssen hat, dass kein Fahrzeug beim Abstellen beschädigt wird. Die Stadt hatte die Pflicht, da sie damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen Parkplatz halten konnten. Die Beklagte war auch für die Freifläche zuständig. Zur öffentlichen Straße gehören auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. 
Die Stadt hatte dabei mehrere Möglichkeiten, ihrer Amtspflicht nachzukommen. Entweder durch das Entfernen des Baumstumpfes, durch Schilder oder durch ein Verbot des Befahrens der Fläche.

Dies war der Stadt auch zuzumuten. Der Baumstumpf als Gefahrenquelle hätte bei den regelmäßigen Kontrollen auffallen müssen. Die Klägerin traf allerdings ein Mitverschulden von 50 Prozent. Sie hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen.

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