Sobald man nur noch in Schrittgeschwindigkeit fahren kann oder der Verkehr zum Stillstand kommt, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Und zwar unmittelbar, man hat keine Zeit für lange Überlegungen. Ansonsten droht ein Bußgeld, bei Behinderung muss man mit einem Fahrverbot rechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. September 2022 (AZ: 2 Ss(Owi) 137/22), teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Auf einer dreispurigen Autobahn geriet der Verkehr ins Stocken und teilweise zum Erliegen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Ein Autofahrer befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten. Das Amtsgericht Vechta verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 230 Euro. Das Oberlandesgericht bestätigte die Geldbuße, die der Mann zahlen musste.
Eine Rettungsgasse muss sofort gebildet werden, wenn Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen (§ 11 Abs. 2 StVO). Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssen nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse muss sofort gebildet werden. Man hat auch keine Frist zum Überlegen. Dies ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn – wie sicher meistens – wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandsphasen zu rechnen ist.
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