Der Autofahrer öffnete nach dem Einparken seine Fahrertür, mit der ein in diesem Moment vorbeifahrender Rennradfahrer kollidierte. Der Biker erlitt unter anderem Prellungen und einen Rippenbruch, das Rennrad wurde ebenfalls beschädigt. Die Versicherung wollte jedoch 75 Prozent der Haftung anerkennen, weil sie unter anderem aufgrund eines zu geringen Abstands zum Fahrzeug eine Mitschuld beim Radfahrer sah.
Dagegen klagte der Radfahrer erfolgreich vorm Landgericht, welches die Versicherung unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehreren tausend Euro verurteilte. Nach Ansicht des Landgerichts könne man Radfahrer nicht zu Abständen verpflichten, die Kollisionen selbst mit vollständig geöffneten Fahrzeugtüren generell ausschließen, wenngleich Radfahrer einen Abstand halten sollten, der zumindest ein geringfügiges Öffnen einer Fahrertür erlaubt.
Generell müssen allerdings bei der Frage des Abstands auch Verkehrslage, Geschwindigkeit, bauliche Situation und Art der Fahrzeuge berücksichtigt werden. In dieser Situation habe hohes Verkehrsaufkommen geherrscht, der Radfahrer hätte zudem nicht mit der Unachtsamkeit des Autofahrers rechnen müssen. Insofern wurde dem Radfahrer kein Fehlverhalten attestiert. Ursächlich für die Kollision sei vielmehr das Öffnen der Tür gewesen. Begründet wurde das Urteil auch auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (§ 14 Abs. 1), laut der Autofahrer beim Ein- und Aussteigen eine Gefährdung anderer auszuschließen haben.
Quelle: Legal Tribune Online