Die Sicherstellung mehrerer Gesichtsmasken, die bei einer Wohnungsdurchsuchung gefunden wurden, ist rechtmäßig. Damit kann die Gefahr verhindert werden, dass diese erneut für Geschwindigkeitsüberschreitungen genutzt werden. Aus der Unschuldsvermutung folgt nicht, dass diese wieder herausgegeben werden müssen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 10. Januar 2022 (AZ: 5 K 737/21.NW).
In den Jahren 2018 und 2019 wurden mit dem Fahrzeug des Klägers insgesamt neun und teils erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Zuletzt wurde 46 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren. Und wie bereits mehrfach in der Vergangenheit trug der Fahrer dabei wieder eine Gesichtsmaske. Um den Fahrer zu identifizieren, fuhr die Polizei zur Wohnung des Klägers. Die Polizeibeamten waren sich aufgrund des „Blitzerfotos“ sicher, dass es sich bei dem Fahrer um den Kläger handele. Er selbst reichte einen Anhörungsbogen zu dem Vorfall ein, in dem er angab, nicht selbst gefahren zu sein. Bei dem Fahrer handele es sich um eine in Tadschikistan wohnende Person. Interne Ermittlungen zu der Person verliefen erfolglos.
Bei einer anderen Angelegenheit wurden im September 2020 die Wohnung und der Pkw des Klägers durchsucht. Dabei fanden die Beamten u. a. drei Gesichtsmasken (eine Kunststoffmaske mit Haaren, eine schwarze Kunststoffmaske mit einem Gitter vor den Augenöffnungen und eine Stoffmaske mit Sehschlitzen) und stellten diese sicher. Der Kläger wandte sich gegen die Sicherstellung und wollte die Masken zurück haben. Er brauche diese zum Schutz beim Paintballspielen. Er machte geltend, die Polizei operiere nur mit Vermutungen und versuche, ihm Gebühren aufzuzwingen. Es gelte die Unschuldsvermutung.
Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände, da die Sicherstellung rechtmäßig war. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung bestand die Gefahr, dass der Kläger die Masken erneut einsetzen würde, um die Identität des Fahrers seines Pkw bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verschleiern. Bereits in der Vergangenheit waren insgesamt neun Fahrerermittlungen wegen Geschwindigkeitsverstößen unter Einsatz des Pkw des Klägers nötig. Dabei wurden teilweise Masken getragen. Eine der drei sichergestellten Masken wurde auch im Auto gefunden.
Auch bestand eine deutliche Ähnlichkeit des Klägers mit der Person auf einem „Blitzerfoto“. Die Behauptung, er nutze die Masken nicht zur Verschleierung seiner Identität, sondern bei verschiedenen Spielen, insbesondere beim Paintballspielen, bewertete das Gericht als Schutzbehauptung. Auch wurde die Unschuldsvermutung durch die Sicherstellung nicht in Frage gestellt. Dem Kläger muss zur Sicherstellung nichts „nachgewiesen“ werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Gefahr gegeben sei, ist eine Prognoseentscheidung, bei der typischerweise nur mit Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeiten operiert werden kann.