Diese Einschätzung hat sich nun geändert. Der Verkäufer muss nur darauf hinweisen, wenn er explizit nach einem Re-Import gefragt wurde und er somit weiß, dass dies für den Käufer wichtig ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. Januar 2021 (AZ: 8 U 85/17). Damit wird eine frühere Rechtsprechung aufgegeben, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Klägerin erwarb im Juni 2016 von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten Porsche Cabriolet mit einer Erstzulassung 1999. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Bei dem Porsche handelte es sich um einen Re-Import, was die Käuferin auch kurze Zeit später erfuhr. Sie fühlte sich vom Verkäufer getäuscht und erklärte daher die Anfechtung des Kaufvertrages. Schließlich sei das Fahrzeug als Re-Import weniger wert. Nachdem sich der Verkäufer weigerte, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuerstatten, erhob sie Klage.
Die Klage wurde sowohl vom Landgericht Frankenthal also auch dem Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken abgewiesen.
Es lag keine arglistige Täuschung vor. Aufgrund des geänderten Marktverhaltens kann man beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen, dass sich die Re-Import eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirkt. Insbesondere gilt dies nicht bei älteren Gebrauchtwagen. Daher scheidet eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf den Re-Import des Fahrzeuges aus.
Damit die Käuferin den Autokauf anfechten könnte, hätte der Verkäufer die Re-Importeigenschaft des Fahrzeugs verschweigen müssen, obwohl sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt.