Recht: Fahrradunfall auf Wirtschaftsweg – Haftung der Gemeinde?

Wer mit seinem Rad unterwegs ist, möchte auch gefahrlos die Wege nutzen. Grundsätzlich muss man sich aber den Straßenverhältnissen anpassen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden darf nicht überspannt werden.

Wehren kann man sich gut gegen nicht erkennbare Gefahren. Sind sie aber erkennbar, hat man keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch nicht, wenn man stürzt, weil man von einem asphaltierten Wirtschaftsweg auf einen unbefestigten, 10 cm tiefer liegenden Seitenstreifen fährt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2020 (AZ: 11 U 101/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Rad auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg. Um auszuweichen, fuhr sie auf den unbefestigten, niedriger liegenden Seitenstreifen. Dort stürzte sie. Von der Gemeinde verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie hätte vor dieser Gefahrenstelle warnen müssen. Die Klage scheiterte – die Frau hat keine Ansprüche gegen die Gemeinde.

Das Gericht erkannte keine echte Gefahrenquelle für Radfahrer. Der Wirtschaftsweg war gut ausgebaut und einsichtig. Wenn die Klägerin ausweichen wollte, hätte sie auch stehen bleiben können, so das Gericht. In jedem Fall sie erkennbar gewesen, dass der Seitenstreifen niedriger lag und unbefestigt war.

Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass ein Wirtschaftsweg zudem eine niedrigere Verkehrsbedeutung hat. Und schon von daher, die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürften.

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