Dies ist nicht möglich. Grundsätzlich muss der Käufer eines älteren Fahrzeuges damit rechnen, das Verschleißteile dem Alterungsprozess entsprechend mangelbehaftet, also verschlissen sind. Ein Rücktritt ist dann nicht mehr möglich, so das Amtsgericht Limburg am 9. November 2020 (AZ: 4 C 393/20).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um den Kauf eines gebrauchten Pkw der Marke Daewoo. Er hatte seine Erstzulassung 2005 und lediglich gut 58.000 km auf dem Tacho. Der Käufer bezahlte 1500 €. Schon nach dreieinhalb Monaten stellte er fest, dass der Motor sehr heiß wurde und Wasser verlor. Er meint, die Zylinderkopfdichtung sei defekt und er wolle den Wagen zurückgeben. Der Verkäufer wies ihn darauf hin, dass er mit dem Defekt nicht mehr weiterfahren dürfe, da sich sonst der Motor festfahre. Dennoch gelangte das Fahrzeug zum Beklagten. Ein Sachverständiger stellte den Motorschaden fest. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kauf vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück.
Die Klage scheiterte. Weicht die Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit beim Autokauf ab, kann ein Sachmangel vorliegen. Hier gab es grundsätzlich die Abweichung, da das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig war. Jedoch machte das Gericht deutlich, dass hier eben kein Sachmangel vorlag und verwies auf den Alterungsprozess. Das Auto war bei dem Gebrauchtwagenkauf schon 14 Jahre alt. Ein Käufer eines alten Fahrzeuges muss damit rechnen, dass verschiedene wichtige Fahrzeugteile, insbesondere Verschleißteile, auch schon nach relativ kurzer Zeit defekt sind. Es liegt dann aber kein Sachmangel der Autos vor, sodass der Käufer zum Rücktritt nicht berechtigt ist, so das Gericht.