Im verhandelten Falle hatte der Starthilfegeber darauf aufmerksam gemacht, dass er sich mit der Anbringung der Überbrückungskabel nicht auskenne und außerdem nicht ganz nüchtern sei. Der Kläger hatte trotzdem um Hilfe gebeten. Während des Starthilfevorgangs kam es aufgrund von Verpolung zu einem Schaden am Fahrzeug des Klägers.
Das Amtsgericht wies die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung des Schadens in Höhe von 3.500 Euro sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden zurück. Als Gründe geben die Richter an, dass aufgrund der Einlassungen des Beklagten ein Haftungsausschluss bestehe sowie von nur leichter Fahrlässigkeit auszugehen sei.