Der Bescheid war ursprünglich an die Adresse der Mutter gegangen, wo die Tochter aber bereits seit Jahren nicht mehr wohnhaft war. Die Mutter schickte ihr daher ein Foto des Briefes per Smartphone zu. Die Tochter legte anschließend gegen das Bußgeld von 350 Euro und das einmonatige Fahrverbot Einspruch ein. Das Argument: Der Bescheid sei nicht ordentlich zugestellt worden.
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen die Verkehrssünderin. Zwar habe ein Zustellungsmangel vorgelegen, dieser sei jedoch durch die Übermittlung des Fotos geheilt worden. Denn die Betroffene habe tatsächlich Kenntnis von den Vorwürfen erlangt. Die Richter strichen dabei besonders den Unterschied zu einer fernmündlichen Mitteilung heraus. Wenn die Mutter ihre Tochter lediglich angerufen hätte, wären Missverständnisse oder unvollständige Informationen denkbar gewesen. Bei einem Foto jedoch seien Auslassungen oder sinnentstellende Textänderungen technisch nicht möglich. Es mache keinen Unterschied, ob jemand einen Bußgeldbescheid per Mail in Kopie erhält oder eine Ablichtung in Form eines Fotos elektronisch zugesandt bekommt. (Az.: 2 Ss (OWi) 348/20)
Quelle: RA Online