Recht: Unfall nach Spurwechsel – Hintermann haftet nicht immer

Wer beim Spurwechsel zu knapp vor seinem Hintermann einschert, trägt unter Umständen die alleinige Schuld an einem Unfall. Auch, wenn bis zum Crash ein wenig Zeit vergeht.

Bei einem Auffahrunfall hat nicht immer der Hintermann Schuld. Kommt es nach einem unaufmerksamen Spurwechsel zur Kollision, muss der Vorausfahrende für den Schaden aufkommen, wie nun das Oberlandesgericht München entschieden hat.

Im vorliegenden Fall war es kurze Zeit nach einem Spurwechsel auf der Autobahn zu einem Unfall gekommen. Der Hintermann verlangte Schadenersatz vom Spurwechsler, den dieser aber verweigerte. Seiner Ansicht nach war der Wechsel des Fahrstreifens zum Zeitpunkt des Aufpralls bereits beendet gewesen.

Das Gericht sah das auf Basis eines für die Verhandlung erstellten Gutachtens anders. Demnach war der Hintermann weder zu schnell noch unaufmerksam unterwegs gewesen, außerdem fanden sich an den beteiligten Fahrzeugen eher seitliche Unfallspuren. Laut Gericht ist ein Spurwechsel nicht mit der notwendigen Sorgfalt erfolgt, wenn es in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zu einer Kollision kommt. Der Spurwechsler haftet daher in diesem Fall allein. (Az.: 10 U 3493/20)

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