Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, das auch diese Form des „Haltens“ als verbotswidrig einstuft. (Az 1 RBs 347/20)
Wie das Portal RA-Online berichtet, wurde im verhandelten Fall einer Autofahrerin wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts ein Bußgeld von 115 Euro aufgebrummt. Da sie das Handy dabei allerdings zwischen Ohr und Schulter geklemmt hatte, legte sie Rechtsbeschwerde gegen das vom Amtsgericht Geilenkirchen verhängte Bußgeld ein.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jedoch die vorinstanzliche Entscheidung. Demnach sei ein „Halten“ grundsätzlich auch ohne den Einsatz der Hände möglich. Außerdem ergäbe sich nach Ansicht der Richter aus dieser Art der Nutzung spezielles Gefährdungspotenzial, denn die Köperhaltung erschwere Schulter- und Spiegelblick und erhöhe das Risiko einer unwillkürlichen Reaktion, sollte das Handy aus der „Halterung“ rutschen. Zudem beanspruche die unsichere Halterung des Mobiltelefons die Aufmerksamkeit des Fahrers über Gebühr.