Geklagt hatte ein Radler, der mit seinem Fahrrad auf einem Wirtschaftsweg in ein 8 Zentimeter tiefes und rund einen halben Meter langes Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen war. Das geforderte Schmerzensgeld von 3.500 Euro verweigerte die zuständige Stadt mit dem Hinweis, dass es sich um eine Straße mit untergeordneter Verkehrsbedeutung handle, so dass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe.
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Radfahrer, der einen Wirtschaftsweg benutze, habe grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren würden. Deshalb hätte der Kläger auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, dass er noch auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren hätte können. Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe sei für einen Radfahrer deutlich erkennbar und wäre ohne Probleme zu umfahren gewesen. (Az.: 11 U 126/20)