Das Bundesverfassungsgericht entschied im Sinne des Beschwerdeführers und setzt damit einen neuen Standard in einem jahrelang vor diversen Gerichten diskutierten Problem. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehre, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienende Tatsachen zu verschaffen, sei ihm dieser grundsätzlich zu gewähren, so das Gericht.
Das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gilt allerdings nicht unbegrenzt, wie die Richter klarstellten. Im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege sei eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Unter anderem müssten sie in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. So soll verhindert werden, dass Beschuldigte das Verfahren mutwillig in die Länge ziehen. (Az.: 2 BvR 1616/18)