Das hat das Landgericht München 1 (Urteil vom 19.10.2020 – 19 O 6004/20) entschieden und die Schadensforderung einer Radfahrerin abgewiesen, weil sie den Mindestabstand beim Überholen eklatant unterschritten hat.
Wie das Online-Rechtsportal ra-online mitteilt, hatte sich eine Radfahrerin wie ein Reiter verbotenerweise auf einem Gehweg befunden. Die Velofahrerin hatte vor einer Unterführung zum Überholen angesetzt. Während des Überholvorgangs berührte sie mit dem Vorderreifen des Fahrrads den leicht erhöhten Randstein links neben dem Gehweg und stürzte. Dabei brach sie sich den linken Oberschenkelhals.
Die Radfahrerin verklagte den Reiter unter anderem auf Schmerzensgeld. Strittig war besonders die Frage, ob sich das Pferd während des Überholvorgangs in Richtung der Klägerin bewegt hatte und ob sie deswegen hatte ausweichen müssen. Die Richter trafen hinsichtlich dieser Frage zwar keine Entscheidung, befanden aber, dass die Klägerin aufgrund der Schwere ihres Mitverschuldens keinen Anspruch auf Schadensersatz habe. Sie habe den nötigen Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern mit einem Abstand von nur 30 bis 40 Zentimeter eklatant unterschritten.