Das musste ein Autofahrer nun vor dem Kammergericht Berlin einsehen. Dort hatte er gegen ein Bußgeld wegen des Blockierens eines Einsatzfahrzeugs geklagt. Als Entschuldigung für das Überhören führte er die lauten Eigengeräusche seines Fahrzeugs an. Die Richter ließen das Argument jedoch nicht gelten: In Kenntnis der Lautstärke hätte der Fahrer sogar besonders aufmerksam sein müssen, um das eingeschränkte Wahrnehmen von Geräuschen auszugleichen. (Az.: 3 Ws (B) 11/20)
Recht: Martinshorn überhört – mit Konsequenzen
Dass das eigene Auto besonders laut ist, ist keine Entschuldigung, ein Martinshorn zu überhören.
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