Powerbank und Ladekabel sind erlaubt! Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Mai 2019 (AZ: 4 RBs 92/19).
Der Mann war im Auto unterwegs und telefonierte via Freisprechanlage mit seinem Handy. Als der Akku fast leer war, schloss er sein Mobiltelefon, das bereits mit einem Ladekabel verbunden war, an eine Powerbank an.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen „vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 180 Euro.
Das Oberlandesgericht (OLG) kam zu einem anderen Ergebnis. Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass der Fahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während der Fahrt nicht in der Hand halten darf.
Ein elektronisches Gerät, so die Richter, sei ein Gerät, für das eine interne oder externe Stromversorgung notwendig sei. Daraus ergebe sich, dass weder Ladekabel noch Powerbank dies seien. Bei einer Powerbank handele es sich um einen externen, mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte. Ein (Lade)Kabel diene der Übertragung von Energie. Also handele es sich jeweils nur um Gegenstände, die der Energieversorgung anderer Geräte dienten.
Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von Powerbank und Ladekabel während der Fahrt keine solche Ablenkungswirkung einher wie dies etwa bei Handys oder Touchscreens der Fall sei. Dafür spreche, dass beide Gegenstände kein Display aufwiesen. Da über Displays Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, bedeute das bei einer Nutzung während der Fahrt typischerweise eine erhebliche Ablenkung.