Recht: Radeln in Fußgängerzone – wann droht Bußgeld?

Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt. Zumindest in der Fußgängerzone. Mancher rollt aber lieber auf einem Pedal stehend. Ist es erlaubt, schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs zu sein, oder riskiert man ein Bußgeld?

Radfahren in der Fußgängerzone kostet in der Regel 15 Euro. Und zwar auch dann, wenn man das Rad nach Rollerart benutzt. Zumindest dann, wenn der Fahrer schneller als ein Fußgänger ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. Mai 2019 (AZ: 912 OWi 416 Js 133752/19).

Der Mann war mittags in München in einer Fußgängerzone mit seinem Rad unterwegs. Er saß zwar nicht auf dem Sattel, nutzte es aber als „Roller“. Er stand dabei mit dem rechten Fuß auf dem linken Pedal und stieß sich mit dem linken Fuß ab, während er mit einer Hand das Fahrrad lenkte.

Der Mann bestritt, so schneller als ein Fußgänger unterwegs gewesen zu sein. Er war der Meinung, man dürfe in der Fußgängerzone das Rad als Roller nutzen. Die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens stützte er darauf, dass sämtliche Verfahren gegen ihn bislang eingestellt worden seien.

Der Richter vernahm eine Polizistin als Zeugin. Diese bestätigte, dass der Mann schneller als mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs war. Schließlich hatte er auch Fußgänger überholt.

Daraus schloss das Gericht, dass der Mann sein Rad im Sinne des Gesetzes „führte“. Auf einer relativ kurzen Strecke von 15 bis 20 Meter überholte er mehrere Fußgänger, die normalen Schritts unterwegs waren.

Auch konnte sich der Mann nicht darauf berufen, dass er dachte, dies sei erlaubt. Die beiden Verfahren gegen ihn waren wegen geringer Schuld eingestellt worden. Es gab eben keinen „Freispruch“. Somit musste ihm klar sein, dass sein Verhalten gerade nicht erlaubt war.

Der Bußgeldkatalog sieht ein Regelbußgeld von 15 Euro vor (Nr. 146). Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, gab es hier nicht.

Was kostet unerlaubtes Fahrradfahren auf dem Bürgersteig/Fußgängerzone:

  • Regelbuße: 15 Euro
  • mit Behinderung: 20 Euro
  • mit Gefährdung: 25 Euro
  • mit Unfallfolge: 30 Euro
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