Ein Autohaus hatte in einer Werbung genau die Ausstattung, den Verbrauch, die Emissionen, die Energieeffizienzklasse und den Preis des Wagens angegeben, die Motorisierung jedoch fehlte. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mahnte das Autohaus auf Unterlassung erfolglos ab und verlangte auch die Erstattung der Kosten für die Abmahnung.
Der Fall landete vor Gericht, das Oberlandesgericht gab dem Verband Recht. Bei der Werbung handele es sich um ein qualifiziertes Angebot, eine sogenannte „Aufforderung zum Kauf“. Der Verbraucher könne aufgrund der Angaben im Text der Werbung das Auto identifizieren und sich eine Meinung darüber bilden. Die Informationen seien hinreichend, um auf dieser Grundlage die Entscheidung z. B. darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen.
Eine „Aufforderung zum Kauf“ müsse aber alle wesentlichen Information, also auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung. Erst dann könne er eine „informierte Entscheidung“ treffen. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.