Powerbank und Ladekabel fallen nicht unter das Handyverbot am Steuer. Das hat das Oberlandesgericht Hamm nun entschieden und damit ein Amtsgerichtsurteil aufgehoben. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Autofahrer, der während eines Telefonats über die Freisprechanlage seines Autos sein Smartphone über ein USB-Kabel mit einer externen Batterie verbunden hatte. Dabei hatte er die Powerbank und das bereits am Handy angeschlossene Ladekabel in die Hand genommen, was das zuständige Amtsgericht als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung wertete, die die Bedienung von „Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, während der Fahrt untersagt.
Das OLG sah das anders. Weder „Powerbank“ noch Ladekabel könnten isoliert als ein elektronisches Gerät im Sinne des Gesetzes betrachtet werden, heißt es in der Begründung. Batterie und Kabel dienten lediglich zur Stromversorgung der verbotenen Geräte. Darüber hinaus gehe mit ihrer Nutzung am Steuer nicht zwangsläufig eine vergleichbare Gefährdung der Verkehrssicherheit einher – wie dies beispielsweise bei Mobiltelefon oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche, dass weder Powerbank noch Ladekabel ein Display aufweisen, das den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken kann. (4 RBs 92/19)