Recht: Private Parkpolizei nicht zulässig

Eine Kommune muss die Überwachung des ruhenden Verkehrs selbst übernehmen. Das Ausgliedern an private „Stadtpolizisten“ ist nicht zulässig.

Private Sicherheitsfirmen dürfen keine Knöllchen an Falschparker verteilen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun entschieden und einer Praxis der Stadt Frankfurt damit einen Riegel vorgeschoben. Es handele sich bei der Verfolgung von Parkverstößen um eine hoheitliche Aufgabe, die nicht von Privatunternehmen übernommen werden dürfe. Daran ändere auch die Bezeichnung der Mitarbeiter als „Stadtpolizei“ und ihre Ausstattung mit einer Uniform nichts. Auch Hilfspolizisten, die gesetzlich durchaus vorgesehen sind, müssen demnach aus den Reihen der Stadtverwaltung kommen. (Az.: 2 Ss-Owi 963/18)

Nach oben scrollen