Ein Tempomat mit Verkehrszeichenerkennung befreit nicht von der Verantwortung für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Köln erkennen. Der Mann war außerorts mit einer um 22 km/h überhöhten Geschwindigkeit in eine Radarkontrolle geraten und hatte gegen das Bußgeld von 100 Euro Einspruch erhoben. Sein Argument: Die Messung müsse falsch sein, da in seinem Auto eine automatische Geschwindigkeitsregelung aktiviert gewesen sei. Diese bremse beim Erkennen eines Tempolimit-Schildes automatisch ab.
Die Richter folgten ihm nicht: Es sei allgemein anerkannt, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel darstellten. Der Autofahrer sei jederzeit verpflichtet, selbst zu überwachen, ob seine Fahrweise den Verkehrsregeln entspreche. (Az.: III.1 Rbs 213/1)