Das gilt auch dann, wenn das nächstgelegene Verkehrsschild auf der anderen Straßenseite oder hinter ihm aufgestellt ist, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2018 (AZ: 5 K 782/18.KO).
Der Fahrer hatte sein Auto am 1. Dezember 2017 in der Straße, in der er wohnte, geparkt. Dort war eine mobile Halteverbotszone für den Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember eingerichtet worden. Das Auto wurde abgeschleppt. Die Stadt forderte die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von rund 145 Euro. Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht. Er habe die Schilder nicht sehen können.
Ohne Erfolg. Am 29. November 2017 sei die Halteverbotszone eingerichtet worden. Durchschnittliche Kraftfahrer müssten die Verkehrsschilder schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. Dabei seien die Anforderungen an die Sichtbarkeit im ruhenden Verkehr niedriger als im fließenden Verkehr. Hier sei die Beschilderung ausreichend gewesen. Dem Fahrer wäre es zumutbar gewesen, das zehn Meter hinter seinem Auto aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien ebenfalls Schilder aufgestellt gewesen, die er nach dem Aussteigen ohne weiteres hätte sehen können.
Auch hätten die Mitarbeiter der Stadt nach der Mitteilung des Klägers, sich anzuziehen und danach das Auto wegzufahren, länger warten müssen, als der Mann auch sieben Minuten danach noch nicht erschienen sei. Aufgrund der sehr angespannten Verkehrslage hätten sie das Auto sofort abschleppen dürfen.