In Hotels mit vier oder fünf Sternen gehört es zum Standard, dass entweder der Portier oder ein anderer Angestellter des Hotels die Autos der Kunden parkt. Kurios wird es dann, wenn der Nachtportier überhaupt keinen Führerschein hat und mit dem Kundenwagen einen Verkehrsunfall verursacht.
Wenn man als Kunde in einem Fünf-Sterne-Hotel eincheckt, darf man erwarten, dass das mitgeführte Auto geparkt wird. Damit, dass das Auto vom Nachtportier für eine nächtliche Spritztour verwendet und dabei erheblich beschädigt wird, muss aber wohl kein Hotelgast rechnen.
Ein Geschäftsführer einer Augsburger Firma checkte am in einem Fünf-Sterne-Hotel ein. Angereist war er mit seinem von einer Autovermietung geleasten Audi A8. Diesen hatte er vor dem Hotel abgestellt. Seinen Autoschlüssel hinterließ er an der Rezeption, ging auf sein Zimmer und legte sich schlafen.
Gegen 4:00 Uhr eignete sich der Nachtportier, der gar keine Fahrerlaubnis besaß, die Autoschlüssel des A8 an und verursachte bei seiner nächtlichen Spritztour einen Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht. Bei dem Unfall wurde der A8 erheblich beschädigt. Der Unfallgegner hatte sich – trotz der Fahrerflucht – das Kennzeichen notiert.
Nachdem der Unfallgegner der Polizei das Kennzeichen mitgeteilt hatte, ermittelte diese zunächst die Autovermietung des A8 und über diese die Ehefrau des Geschäftsführers. Dabei fanden sie heraus, dass er sich in besagtem Hotel in Nürnberg aufhielt. Nachdem die Beamten den Mann aus dem Schlaf gerissen hatten, stellte der anwesende Unfallgegner fest, dass dieser Mann nicht den A8 gefahren hatte. Stattdessen erkannte er in der Person des Nachtportiers den Unfallverursacher.
Während eines Zivilprozesses wurde der Nachtportier dazu verurteilt, der Autovermietung den Schaden am A8 i. H. v. 9362,54 Euro nebst Zinsen und Nebenkosten zu ersetzen.Es wurde aber auch noch darum gestritten, ob der Hotelbetreiber – als Arbeitgeber des Nachtportiers – der Autovermietung ebenfalls für den durch seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden haften muss. Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth diese Haftung noch verneint hatte, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass der Hotelbetreiber gemeinsam mit dem Nachtportier als Gesamtschuldner für diesen Schaden haften muss.
Die Richter des OLG stellten fest, dass zwischen dem Geschäftsführer und dem Hotel durch die Buchung des Hotelzimmers ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen ist, durch den das Hotel dem Kunden unter anderem auch die sichere Verwahrung seiner Autoschlüssel schuldet.Hiergegen hat der Nachtportier – als Erfüllungsgehilfe des Hotelbetreibers – verstoßen, als er die Autoschlüssel nahm, mit dem geleasten A8 des Kunden losfuhr und den Unfall verursachte. Aus diesem Grund haftet auch der Hotelbetreiber gem. der §§ 280 Abs. 1, 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die im Rahmen des Beherbergungsvertrages begangene unerlaubte Handlung des Nachtportiers. Er wird mit diesem zusammen Gesamtschuldner nach § 421 BGB und ist daher verpflichtet, der Autovermietung den entstandenen Schaden i. H. v. 9362,54 Euro nebst Zinsen und Nebenkosten zu ersetzen.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 19.04.2017, Az.: 4 U 2292/16)
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