Für bestimmte Streckenabschnitte gibt es zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die sich auf besondere Gefahren beziehen. So gibt es oft eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung zusammen mit einem Gefahrzeichen, etwa wegen einer „Rechtskurve“. Wann endet eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung?
Die Geschwindigkeitsbegrenzung endet automatisch mit dem Ende der Gefahr, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 17. Oktober 2016 (AZ: 2 RBs 140/16). Wird also jemand nach der Kurve geblitzt, kann ihm kein Verstoß gegen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit nachgewiesen werden. Eine gesonderte Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht notwendig, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall hat ein Amtsgericht einen Autofahrer wegen zu schnellen Fahrens zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben. An der betreffenden Stelle gab es eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zusammen mit dem Gefahrenzeichen, das auf eine Rechtskurve hinweist.
Das Amtsgericht hat hier aber einen Fehler gemacht. Mithilfe eines Anwalts machte der Mann darauf aufmerksam, dass er erst geblitzt worden sei, als die Strecke wieder geradeaus verlief. Sein Anwalt argumentierte, dass dann die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht mehr gegolten habe.
Im Einzelfall muss aber geprüft werden, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung schon vorher aufgrund anderer Gefahrenzeichen galt, zum Beispiel wegen einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die situativ die Geschwindigkeiten begrenzt. Diese kann weiter gelten.
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