Auto und Fahrrad: Wer haftet bei Unfall im Kreisverkehr?
In einem Kreisverkehr ohne Beschilderung gilt üblicherweise „rechts vor links“. Daran hat sich jeder zu halten. Auch die Radfahrer. Das musste ein Fahrradfahrer feststellen, der diese Vorfahrtsregel missachtet hat. Er haftet bei einem Unfall mit.
Aufgrund der Gefahr, die von Autos ausgehen, haften die Autofahrer bei einem Unfall mit Radfahrern üblicherweise grundsätzlich mit, oft zu einem größeren Teil. Hat der Radfahrer aber einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen, haftet dieser bei einem Unfall ebenfalls, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die damals 78 Jahre alte Frau fuhr mit ihrem Fahrrad in ein Rondell ein. Dort galt die Vorfahrtsregel „rechts vor links. Sie wollte die zweite Ausfahrt nehmen, also mit ihrem Fahrrad quasi geradeaus fahren. Die erste Straßeneinmündung von rechts wollten sie überqueren, obwohl sich eine Autofahrerin mit ihrem VW-Golf näherte.
Die Radfahrerin hatte nicht mehr die Möglichkeit, die Straße vollends zu überqueren, da es zu einem Unfall zwischen dem Auto und der Fahrradfahrerin kam. Die Radfahrerin zog sich dabei einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu. Aufgrund eines komplizierten Heilungsverlaufs musste sie mehrfach operiert werden.
Sie verlangte wegen des Unfalls und seiner Folgen Schadensersatz. Vor dem Prozess wurden ihr bereits 4.000 Euro bezahlt. Das Weiteren verlangte sie einen Haushaltsführungsschaden von circa 4.000 Euro und Schmerzensgeld von 10.000 Euro. Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein Mitverschulden von 20 Prozent zugerechnet.
Dagegen legte die Autofahrerin Berufung ein. Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) hielt ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin an dem Unfall von 60 Prozent für angemessen.
Bei dem Unfall im Straßenverkehr hat sich die Vorfahrtsverletzung der Fahrradfahrerin erheblich ausgewirkt. Des Weiteren waren die Betriebsgefahr des Autos und die Unaufmerksamkeit der Autofahrerin entscheidend. Der Radfahrerin konnte vorgeworfen werden, dass sie nicht in die Kreuzung hätte einfahren dürfen. Es sei nicht sichergestellt gewesen, dass sie die Kreuzung noch vor der Autofahrerin überquert hätte.
Die Autofahrerin traf aber auch ein gravierendes Verschulden in Höhe von 40 Prozent. Sie habe offensichtlich die Fahrradfahrerin übersehen. So habe sie ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Radfahrerin geachtet, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Auch wenn sie Vorfahrt gehabt habe, hätte sie diese nicht ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer durchsetzen dürfen.
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