Illegale Autorennen sind derzeit in aller Munde. Die Fahrer dieser Autorennen bringen dabei nicht nur sich, sondern auch andere in Lebensgefahr. Ihnen drohen Bußgelder und Fahrverbot. Damit es sich um ein illegales Autorennen handelt, muss üblicherweise eine Verabredung der Raser vorliegen. Ziel des Autorennens muss es sein, zu gewinnen. Was gilt aber bei einem spontanen Autorennen?
Auch bei einem „wilden“ Rennen von nur zwei Fahrern handelt es sich um ein illegales Autorennen. Es reicht, wenn es um das Fahren mit Höchstgeschwindigkeit geht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 25. Oktober 2016 (AZ: 2 Ss (OWi) zu 102 90/16).
Ein 20-jähriger Mann hatte sich Mitte Januar 2016 im Stadtgebiet von Cloppenburg mit einem anderen Autofahrer ein Wettrennen geliefert. Die beiden Raser fuhren mit Höchstgeschwindigkeit. Es roch nach Gummi und stark beanspruchten Reifen.
Das Amtsgericht Cloppenburg verhängte daraufhin eine Geldbuße gegen die Raser in Höhe von 400 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Der Fahrer wollte dies nicht akzeptieren. Er meinte, es liege gar kein illegales Autorennen vor. Es fehle am wettbewerblichen Charakter der Autofahrt.
Das OLG bestätigte aber die erste Instanz und die Strafen für den Raser. Auch bei einem nicht organisierten, so genannten wilden Autorennen von nur zwei Fahrern liegt ein illegales Autorennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor.
Beiden Fahrern sei es gerade auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen. Auch wenn es den Fahrern nicht um die Ermittlung eines Siegers geht, sondern eben nur um möglichst schnelles Fahren, liege ein illegales Autorennen vor.
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