An einer Ampel, die von Grün auf Gelb umschaltet, muss man anhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, an der Haltelinie anhalten zu können. Es reicht, wenn man mit einer normalen Bremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage anhalten kann. Andernfalls haftet der Fahrer bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 2016 (AZ: 6 U 13/16).
Der heute 65 Jahre alte Mann fuhr mit seinem Motorroller im September 2012 auf einer Straße und wollte an einer Ampelkreuzung geradeaus weiterfahren. Er fuhr in die Kreuzung ein, als die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung näherte sich ein Sattelzug auf der Linksabbiegespur. Der Lkw-Fahrer wollte nach links einbiegen und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Die gerichtliche Beweisaufnahme ergab, dass seine Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war.
Der Fahrer des Motorollers leitete eine Vollbremsung ein. Dennoch geriet er mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich diverse, zum Teil schwere Verletzungen – einschließlich des Verlustes der Milz – zu. Die ihm entstandenen Schäden von ca. 13.500 Euro sowie ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro verlangt er von dem Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung.
Das Oberlandesgericht sah eine überwiegende Schuld des Lkw-Fahrers an dem Unfall. Er habe einen Gelblichtverstoß begangen. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Springe es auf Rot, müsse der Fahrer anhalten. Zumindest soweit ihm dies mit einer normalen Bremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren.
Im vorliegenden Fall hätte der Fahrer anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Er hätte den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase vor der Ampelanlage anhalten können. Das stehe nach dem eingeholten Sachverständigengutachten fest.
Es komme nicht darauf an, das Fahrzeug noch vor der Haltelinie anzuhalten. Es reiche aus, wenn das Fahrzeug noch vor der Ampel stehen bleiben könne. Andernfalls gefährde es den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Der Lkw-Fahrer müsse zu 70 Prozent haften. Der Kläger hafte noch zu 30 Prozent, da er in die Kreuzung eingefahren sei, ohne auf den Sattelzug zu achten.
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