Recht: Betrunken auf Inlineskates – keine Trunkenheitsfahrt

Wer alkoholisiert auf Inlineskates fährt, befindet sich logischerweise auf einer „Trunkenheitsfahrt“, oder? Das Landgericht Landshut kommt zu einem anderen Urteil, mit einer interessanten Begründung.

Wer betrunken auf Inlineskates unterwegs ist, kann nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt belangt werden. Denn Inliner seien keine Fahrzeuge. Zu dieser Auffassung kam zumindest das Landgericht Landshut in einem Urteil (Az.: 6 Qs 281/15).

Die Polizei hielt einen stark angetrunkenen Mann auf Inlineskatern an. Daher wollte der Staatsanwalt einen Strafbefehl erlassen. Den wiederum lehnte aber das zuständige Amtsgericht ab. Der Staatsanwalt legte den Fall beim Landgericht vor.

Das bestätigte jedoch die Ansicht des Amtsgerichts. Für Trunkenheit im Verkehr sei ein Fahrzeug nötig. Doch gerade dies seien Inlineskates nicht. Laut Gesetz seien sie „besondere Fortbewegungsmittel“. Sie haben weder Licht noch Bremse und dürfen nicht die Fahrbahn benutzen, was sie auch von Fahrzeugen unterscheide. Das Gericht wertete die Skater damit als Spielzeug, mit denen man keine Trunkenheitsfahrten begehen könne.

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