Die Fahrt durch die Waschstraße ist für die meisten Autofahrer Alltag. Verläuft sie einmal nicht ‚unfallfrei’, kann der vollkaskoversicherte Halter von seiner Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten erwarten. Voraussetzung: Er hat seine Versicherung wahrheitsgemäß und vollständig informiert.
Ist das nicht der Fall, muss die Versicherung nicht zahlen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 14. Januar 2016 (AZ: 11 C 130/14).
Der Mann fuhr mit seinem Wagen durch eine Waschstraße. Das Fahrzeug war mit Felgen bestückt, die nicht der Serienausstattung entsprachen, sondern eine größere Breite aufwiesen. Ein Mitarbeiter der Tankstelle wies den Mann beim Hineinfahren in die Waschanlage ein. Dabei entstanden Quietschgeräusche auf beiden Fahrzeugseiten.
Die Felgen und Reifen des vollkaskoversicherten Fahrzeugs wiesen Beschädigungen auf, die laut Aussage des Mannes durch die Waschanlage verursacht worden waren. Er holte das Schadensgutachten eines Ingenieurbüros ein, das Reparaturkosten in Höhe von rund 4.600 Euro auswies. Die Versicherung des Mannes weigerte sich, den Schaden zu übernehmen.
Der Autofahrer klagte. Er behauptete, in der Waschstraße seien alle vier Reifen des Fahrzeugs sowie die entsprechenden Felgen beschädigt worden, da sie die Führungsschienen der Waschstraße berührt hätten. Die Schäden an Reifen und Felgen seien fachmännisch beseitigt worden. Der Reparaturbetrag sei zur Beseitigung der Schäden erforderlich, da die Reifen und Felgen ausgetauscht werden müssten und eine Instandsetzung nicht wirtschaftlich sei.
Seine Klage blieb erfolglos. Entscheidend war, dass der Mann einen Vorschaden am Fahrzeug nur teilweise mitgeteilt hatte. Fordere der Versicherungsnehmer, dessen Fahrzeug einen Vorschaden aufweist, die Übernahme der Schadenskosten, müsse er beweisen, dass der gesamte Schaden auf den neuen Versicherungsfall zurückzuführen sei. Er müsse nachweisen können, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht oder nicht mehr vorhanden gewesen seien.
Der beauftragte Sachverständige beschränkte sich darauf festzustellen, dass die Schienen als Schadensursache in Betracht kämen und auch in Bezug auf die vorderen Reifen ein Kontakt nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings ergab das Sachverständigengutachten, dass die beiden rechten Reifen bereits Vorschäden aufwiesen. Damit verlor der Mann jeden Anspruch gegenüber der Versicherung. Er hatte seine Pflichten als Versicherter vorsätzlich und arglistig verletzt. Er habe verschwiegen, dass das Fahrzeug im relevanten Bereich, nämlich an den Reifen, bereits Schäden aufwies. Er habe lediglich von Kratzern an der hinteren linken Tür gesprochen. Ein Versicherungsnehmer sei jedoch verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen könne, insbesondere Fragen zu den Umständen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.