Recht: Gemeinde haftet für Bodenloch auf Parkstreifen

Wenn durch Löcher auf dem Parkstreifen Autos beschädigt werden, muss unter Umständen die Gemeinde haften. Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn nach dem Fällen eines Baumes auf einem unbefestigten Parkstreifen und dem Ausfräsen des Stumpfes das Loch ausschließlich mit dem Fräsmaterial gefüllt wird. Kontrolliert die Gemeinde dann in den Folgejahren nicht, ob das Fräsmaterial nachgibt und der Bereich absinkt, ist sie für das Loch verantwortlich. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juni 2015 (AZ: 12 U 158/14).

Der Autofahrer parkte – wie schon mehrere Male zuvor – sein Auto auf dem unbefestigten Parkstreifen an einer Straße. Diesen Parkstreifen nutzten auch Besucher des benachbarten Krankenhauses. Beim Parken fuhr er mit einem Rad in ein tiefes Loch. Die Karosserie setzte auf. Der Mann verlangte von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von etwa 1.600 Euro.

Das Gericht verurteilte die Gemeinde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.200 Euro. Dies entspricht einer Haftungsquote von drei Viertel. Es liege ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, so die Richter. Auch bei einem unbefestigten Parkstreifen müsse die Gemeinde dafür sorgen, dass dieser – trotz naturbedingter Unebenheiten – gefahrlos befahren werden könne. Im konkreten Fall hätte die Gemeinde auch beachten müssen, dass dort Krankenhausbesucher parkten, der Parkstreifen also sehr häufig genutzt werde.

Der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bestehe schon darin, dass der Wurzelbereich des Baumes mit dem falschen Material ausgefüllt worden sei. Es sei typisch, dass organisches Material nachgebe und der Boden in diesem Bereich absinke. Dies umso mehr, da nach dem Ausfräsen des Bereichs auch noch das Loch mit dem Fräsmaterial verfüllt worden sei, welches ebenfalls zerfalle. Wähle eine Gemeinde trotzdem diese Methode, müsse sie mit geeigneten Belastungsprüfungen regelmäßig kontrollieren, dass keine Gefahr davon ausgehen könne. Nach Auffassung des Gerichts habe der Fahrer das Loch auch nicht erkennen können. Wegen der Betriebsgefahr des Autos hafte er jedoch selbst zu einem Viertel mit.

Copyright: Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein

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