Wer auf einer Trainingsfahrt im Pulk Fahrrad fährt, tut dies auf eigene Gefahr. Der übliche Mindestabstand zu den anderen Fahrern wird dabei bewusst nicht eingehalten. Bei einem Unfall wegen des Sturzes eines Fahrers kann kein Schadensersatz verlangt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nordhorn vom 7. Mai 2015 (AZ: 3 C 219/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt der Rennradabteilung eines Sportvereins kam es zu einem Unfall. Ein Fahrer stürzte über den vor ihm gestürzten Radler. Bei der Fahrt fuhr die Gruppe im Pulk mit etwa 30 km/h. Der Abstand zwischen den Fahrern betrug etwa ein bis anderthalb Meter. Der Fahrer, der über den anderen gestürzt war, machte insgesamt gut 1.680 Euro Schadensersatz geltend.
Ohne Erfolg. Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt stehe der sportliche Charakter im Vordergrund, so das Gericht. Daher unterschreite man auch den vorgeschriebenen Mindestabstand, um im „Windschatten“ fahren zu können. Dies geschehe auf eigene Gefahr im Sinne einer „bewussten Selbstgefährdung“. Charakter einer solchen Trainingsfahrt im Pulk sei es gerade, dass man ziemlich dicht neben- und hintereinander fahre. Dies sei auch allen Teilnehmern bewusst. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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