Recht: Land muss für griffigen Fahrbahnbelag sorgen

Die Bundesländer sind für den Zustand der Straßen verantwortlich. Beispielsweise müssen sie dafür sorgen, dass der Fahrbahnbelag ausreichend griffig ist. Wenn Mängel an einer Stelle bekannt sind und keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, verletzt das Land seine Verkehrssicherungspflicht. Im Falle eines Unfalls muss das Land haften. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2015 (AZ: 11 U 166/14).

Die Frau fuhr mit ihrem Motorrad bei Regen auf einer Landstraße. Hinter einer Ortsdurchfahrt stürzte sie. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 2.100 Euro. Diesen wollte sie von dem Land ersetzt bekommen, da die Fahrbahnoberfläche nicht griffig genug sei.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Frau einen Schadensersatz von 75 Prozent zu, mithin 1.600 Euro. Wegen der Betriebsgefahr, die von ihrem Fahrzeug ausgeht, müsse sie 25 Prozent selbst zahlen. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es war dem Land spätestens seit dem Jahre 2010 bekannt, dass an der betreffenden Stelle der Straßenbelag nicht mehr griffig war. Trotzdem sei im Bereich der Unfallstelle kein Schild mit dem Warnhinweis auf eine bestehende Schleuder- bzw. Rutschgefahr bei Nässe aufgestellt worden. Auch habe es keine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben. Dies wären jedoch die Mindestmaßnahmen gewesen. Da diese nicht erfolgten, liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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