Üblicherweise erklärt bei einem Prozess der Kläger, warum er Ansprüche hat. Der beklagte Gegner äußert sich dann, um den Ansprüchen zu widersprechen. Was ist aber, wenn nur ein Teil des Schadens bezahlt wurde, und der Beklagte sich vor Gericht nicht mehr äußert?
Generell gilt: Wenn sich der Gegner nicht äußert, gilt die Darstellung des Klägers als akzeptiert. Ist der Sachverhalt detailliert und nachvollziehbar vorgetragen, betrachtet das Gericht diesen als richtig – der Beklagte muss dann den Schadensersatz komplett bezahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Juli 2015 (AZ: 22 C 125/15).
Im genannten Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert, ging es um einen Restschaden nach einem Unfall in Höhe von 412 Euro. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um die Beschädigung am Stoßfänger und an der Radkappe. Die Hauptschadenpositionen hatte der beklagte Mann bereits bezahlt. Dann bat er beim Gericht um eine Fristverlängerung. Diese wurde gewährt. Dennoch äußerte er sich nicht zur Sache.
Da der Mann sich nicht äußerte, blieb dem Gericht nichts anderes übrig, als zu prüfen, ob der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt schlüssig war. Dies war er, zumal die Frau auch ein Schadensgutachten vorgelegt hatte.
Das Gericht ging davon aus, dass der Mann, hätte er dies anders gesehen, sich geäußert hätte. Es wertete das Schweigen des Beklagten als Zustimmung zu dem Sachverhalt, wie die Frau ihn geschildert hatte. Der Mann musste daher auch die restlichen Schadenspositionen und Reparaturkosten voll bezahlen.
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