Recht: Führerschein in der Probezeit

Der eigene Führerschein hat kaum etwas von seiner Wirkung verloren: Jährlich kommen etwa eine Million neue Autofahrer hinzu. Für Fahranfänger gelten aber in der Probezeit besondere Regeln und Pflichten. Den Führerschein auf Probe gibt es erst seit 1986. Damals wurde das entsprechende Gesetz verabschiedet, da Statistiken darauf hinwiesen, dass Fahranfänger besonders häufig in Verkehrsunfälle verwickelt waren. Seither also gelten strengere Regeln für die – meist – Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Zusammengefasst: drei zentrale Regeln zur Probezeit

• Die Probezeit läuft zwei Jahre lang – vorausgesetzt, man begeht in dieser Zeit keine gröberen Verkehrsverstöße
• Es gelten strengere Regeln im Vergleich zu Autofahrern nach bestandener Probezeit
• Eine dieser Regeln ist: In der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze beim Alkoholkonsum.

Die Strafen: Das droht bei Verkehrsverstößen

Wie so oft hängen die möglichen Strafen von der Art des Vergehens ab. In der Regel gelten als schwerwiegende Vergehen Verstöße, die ein Bußgeld von mehr als 60 Euro nach sich ziehen und bei denen die Tat als Straftat gilt. Alle Vergehen, die darunter liegen, werden in der Probezeit nicht anders behandelt als nach dieser. Falschparken an Sperrflächen beispielsweise wird bestraft, wie auch nach der Probezeit: mit 25 Euro.

Begeht man nun aber ein Vergehen, für das es nach dem Bußgeldkatalog mindestens einen Punkt in Flensburg gibt, wirkt sich dies unter Umständen direkt auf den Führerschein aus. Dabei wird zwischen zwei Gruppen unterschieden.

Gruppe A: schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Wer eine dieser Handlungen begeht, spürt immer führerscheinrechtliche Konsequenzen.

Ein Beispiel: Wird ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeitsübertretung von über 20 km/h geblitzt, muss er zwar eine Strafe zahlen und bekommt in Flensburg einen Punkt. Doch erst bei mehr als 41 km/h droht ein Fahrverbot.

Wer aber in der Probezeit 21 km/h zu schnell fährt, muss mit der Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre rechnen und zudem an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Gruppe B: weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

Zu dieser Gruppe gehören der Handyverstoß, das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder auch die Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen.

Wer solch eine Zuwiderhandlung begeht, muss zumindest keine Auswirkungen auf seinen Führerschein fürchten – zumindest nicht beim ersten Vergehen. Doch lautet die Gleichung hier: B + B = A. Wer also zweimal Zuwiderhandlung dieser Gruppe begeht, muss ebenfalls mit Auswirkungen auf dem Führerschein rechnen.

Im Bußgeldkatalog (Link) können Fahranfänger einsehen, welche weiteren Verstöße Punkte in Flensburg nach sich ziehen und somit Auswirkungen auf ihren Führerschein haben.

Strafen und Konsequenzen bei der Wiederholung der Vergehen

Wer also einen A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße) begangen hat und bei dem sich die Probezeit verlängert hat, bekommt erneut Ärger, wenn er in dieser Verlängerung erneut ein A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße) begeht. Dann folgen eine Verwarnung sowie die Aufforderung, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Untersuchung teilzunehmen.

Hierfür ist eine Frist von zwei Monaten angegeben. Verstreicht sie und folgt ein dritter A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße), wird die Fahrerlaubnis für drei Monate entzogen.

Jenseits dieser mitunter drastischen Auswirkungen der Vergehen, sammeln Fahranfänger gleichzeitig auch Punkte in Flensburg und auch die zu zahlende Strafe hebt sich durch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf.

Insgesamt sind A- oder zwei B-Verstöße also auch eine kostspielige Angelegenheit, da Aufbauseminare oder auch die verkehrspsychologische Untersuchung mehrere hundert Euro kosten.

Besonderheit Alkohol: Null-Promille-Grenze für Fahranfänger

Eingangs schon erwähnt, sind die Regeln für den Alkoholkonsum für Fahranfänger besonders streng. Natürlich sollte kein Autofahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen. Wer aber außerhalb der Probezeit ist, darf bis zu 0,5 Promille Alkohol im Blut haben – vorausgesetzt, er gefährdet nicht den Straßenverkehr.

Wer in der Probezeit aber gegen die Null-Promille-Grenze verstößt, muss einen Regelsatz von 250 Euro blechen und – je nach Höhe des Pegels – mit mindestens einem Punkt in Flensburg rechnen. Außerdem wird auch in diesem Fall ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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