Wenn Autohersteller ihren Kunden Garantie zusichern, dann müssen sie auch dazu stehen. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alles aus dem Kleingedruckten der Garantiebedingungen erfüllt ist, gilt trotzdem die einmal gemachte Zusage! Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2015 (AZ: 6 U 1487/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der knapp zwei Jahre alte Transporter blieb wegen eines Motorschadens liegen. Der Hersteller des Fahrzeuges erteilte auf Anfrage der Kfz-Werkstatt eine Garantiezusage. Nachdem die Werkstatt die Auftragsbestätigung versendet hatte, tauschte sie den Motor des Fahrzeugs aus. Der Hersteller zahlte die Rechnung dann jedoch nicht, da der Halter die im Garantievertrag vereinbarten Wartungsintervalle nicht eingehalten habe. Die Werkstatt verlangte nun vom Halter die Zahlung.
Die Klage war erfolglos. Die Garantiezusage des Herstellers sei vorbehaltlos und die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten gewesen. Sollte es Gründe für einen Wegfall dieser Zusage geben, beträfen sie ausschließlich das Verhältnis zwischen Hersteller und Kunden.
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