Oberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen so verlegt werden, dass möglichst kein Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger entsteht. Stürzt jemand über eine unzureichend gesicherte Leitung, haftet der Kirmesbetrieb. Es liegt dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 24. März 2015 (AZ: 9 U 114/14) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Eine Frau stürzte im September 2009 während einer jährlich stattfindenden Kirmes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus. Dort hatte ein Kirmesbetrieb die Kabelversorgungsleitungen für sein Fahrgeschäft verlegt. Die lose verlegten Kabel waren nicht abgedeckt worden. Die Frau brach sich einen Oberschenkelhals und einen Arm. Sie musste operiert und stationär behandelt werden. Von dem Kirmesbetrieb verlangte sie Schadensersatz.
Das Gericht sprach ihr Schadensersatz von 50 Prozent zu. Dabei berücksichtigte es ein Mitverschulden. Der Betrieb hafte auf Schadensersatz, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Während einer Kirmes müssten Stände und mobile Unterkünfte der Schausteller über oberirdisch verlegte Leitungen versorgt werden. Dabei lasse sich kaum vermeiden, dass diese über Gehwege verliefen. Daher müssten sie sorgfältig verlegt oder abgedeckt werden. Ohne erkennbare Streckenführung lose und ohne Abdeckung verlegte Leitungen erhöhten das Stolper- und Sturzrisiko.
Die Frau trage allerdings ein 50-prozentiges Mitverschulden, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hätten und ihr der unzureichende Verlegungszustand bekannt gewesen sei.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein