Die häufig in Fahrzeugen eingebauten Antiblockiersysteme oder Blockierverhinderer führen dazu, dass es beim Unfall häufig keine Bremsspuren mehr gibt. Anhaltspunkte auf die Geschwindigkeit oder eine Vollbremsung sind damit auch Mangelware. Das Gericht muss ohne diese Beweise nicht unbedingt einen Sachverständigen beauftragen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg vom 10. Januar 2014 (AZ: 10 U 11/13).
In einem Kreuzungsbereich war es zu einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen gekommen. Die Fahrerin des einen Wagens klagte. Sie meinte, ihr Unfallgegner habe ihr die Vorfahrt genommen.
Bremsspuren gab es am Unfallort nicht, da das Fahrzeug des beklagten Fahrers mit ABS ausgestattet war. Als Beweis konnte jedoch die Lage der Glasscherben beider Fahrzeuge herangezogen werden. Danach ergab sich, dass die Autofahrerin wohl die Kurve geschnitten hatte.
Das Gericht in erster Instanz holte kein Gutachten ein, da es keine weiteren Beweismittel gab. Zu Recht, entschieden die Richter der zweiten Instanz. Die Scherbenlage habe als Beweis für den Hergang des Unfalles dienen können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht notwendig. Es habe an Anknüpfungspunkten wie etwa Bremsspuren gefehlt. Nach Lage der Scherben habe sich der Verkehrsunfall nicht bereits im Kreuzungsbereich ereignet. Dem beklagten Fahrer habe man daher nicht vorwerfen können, die Vorfahrt missachtet zu haben. Vielmehr habe seine Unfallgegnerin die Kurve geschnitten und sei damit allein verantwortlich für den Unfall.
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