Recht: Persönliche Gegenstände eines Lkw-Fahrers bei Unfall versichert

Wenn bei einem Unfall die persönlichen Gegenstände eines Lkw-Fahrers beschädigt werden, muss die Haftpflichtversicherung des Halters den Schaden bezahlen. Der sonst übliche Haftungsausschluss für Schäden an den transportierten Gegenständen greift hier nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. August 2014 (AZ: 5 S 201/13).

Der Mann fährt üblicherweise einen Lkw, in dem er mit Einverständnis seines Arbeitgebers auch persönliche Gegenstände lagert. Dazu gehören etwa Handtücher, Kopfkissen, Bettbezüge, Lederjacke und DVD-Player. Als ein Kollege mit dem Lkw unterwegs war, fuhr er in ein Stauende hinein. Das Fahrzeug brannte völlig aus.

Der Mann, dessen Sachen im Lkw mit verbrannten, meinte, dass seine persönlichen Gegenstände im Lkw durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters versichert seien. Die Versicherung war dagegen der Meinung, wegen eines gesetzlichen Risikoausschlusses nicht zahlen zu müssen.

Die Versicherung muss zahlen, entschied das Gericht. Der Risikoausschluss beziehe sich tatsächlich nur auf die transportierten Sachen. Damit seien aber die Gegenstände gemeint, die der Lkw auf der Ladefläche mitnehme – also die Sachen, die er von A nach B bringen müsse. Es sei nachvollziehbar, dass die Fahrer persönliche Gegenstände in der Fahrerkabine ließen, die sie auf ihren Touren benötigen. Griffe der Risikoausschluss, wären diese Sachen nicht versichert.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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