Recht: Bei Atemalkoholtest muss Kontrollzeit eingehalten werden

Bei einem Atemalkoholtest muss der Kontrolleur sich unbedingt an die Gebrauchsanleitung des Messgerätes halten. Wird eine zehnminütige Kontrollzeit, in der weder getrunken noch gegessen werden darf, nicht eingehalten, ist die Messung ungültig. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Riesa vom 14. Mai 2014 (AZ: 1 OWi 703 Js 36868/13).

Der Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug auf einer Landstraße. Ihm wurde vorgeworfen, eine Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l Atemluft gehabt zu haben. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Geldstrafe geahndet. Gegen den Bußgeldbescheid wehrte er sich.

Mit Erfolg, das Amtsgericht sprach den Mann frei. Unmittelbar vor der Messung mit dem Atemalkoholtestgerät habe der Betroffene ein Glas Wasser getrunken. In der Gebrauchsanleitung stehe jedoch, dass neben einer 20-minütigen Wartezeit zwischen Trinkende und Atemalkoholtest auch vor Abgabe der Atemprobe eine 10-minütige Kontrollzeit eingehalten werden müsse. In dieser Zeit sei jede Aufnahme von Speisen und Getränken unzulässig.

Da diese Wartezeit nicht eingehalten worden sei, könne die Messung nicht verwertet werden.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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