Anlieger haben umfassende Räum- und Streupflichten bei Glatteis. Dabei reicht es aber aus, wenn sie auf dem Gehweg einen so breiten Streifen räumen, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können. Es ist nicht erforderlich, den gesamten Gehweg zu räumen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. Mai 2014 (AZ: 41 O 675/13).
Die Frau stürzte auf einem Gehweg, der insgesamt 13 Reihenhäuser erschloss. Der später verklagte Anlieger hatte einen Streifen auf diesem Weg geräumt, ein Teil des Weges blieb ungeräumt. Die Frau behauptete, auf eine nicht erkennbare vereiste Fläche getreten und gestürzt zu sein. Sie habe sich den Arm gebrochen und sei über zwei Monate erwerbsunfähig gewesen. Neben Schadensersatz fordert sie 4.000 Euro Schmerzensgeld.
Die Klage war erfolglos. Das Gericht glaubte der Klägerin zwar, am Unfalltag dort gestürzt zu sein. Nach Ansicht der Richter reiche es aber aus, einen so breiten Streifen zu streuen, dass zwei Fußgänger vorsichtig gehend aneinander vorbeikommen könnten. Dass dem so gewesen sei, sei auf den von der Klägerin eingereichten Fotos klar erkennbar. Üblicherweise komme es an solchen geräumten Bereichen auch vereinzelt zu glatten Stellen. Hier müssten die Fußgänger vorsichtig sein. Die Frau habe selbst zu verantworten, dass sie den geräumten Bereich verlassen habe und dadurch gestürzt sei.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein