Auch für einen zum Behindertentransport genutzten Kleinbus gibt es nach einem Unfall Geld für den Nutzungsausfall. Voraussetzung ist, dass auf die teure Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. August 2013 (AZ: 2 U 147/12).
Der Kleinbus eines gemeinnützigen Vereins, der dem Behindertentransport dient, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Verein mietete keinen Ersatztransporter an. Die Fahrten übernahmen die übrigen Fahrzeuge. Hierfür mussten die Dienstpläne dementsprechend angepasst werden. Die gegnerische Versicherung wollte den Nutzungsausfall nicht zahlen.
Dieser Nutzungsausfall steht dem Verein aber zu, entschied das Gericht. Der Ausfall eines zum Transport von Personen umgebauten Fahrzeuges könne einen sogenannten ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Voraussetzung sei, dass der Geschädigte – hier der Verein – auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte. Die Ersatzfahrten hätten mit hohem Aufwand organisiert werden müssen. Diese Nachteile wären nicht entstanden, wenn für den Ausfallzeitraum ein Ersatzfahrzeug angemietet worden wäre. Daher stehe dem Verein ein Ausgleich für den Nutzungsausfall von 15 Tagen zu.
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