Wird ein Leasingauto gestohlen, muss der Kunde die Leasingfirma unverzüglich über den Diebstahl informieren. Versäumt er dies und kann die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen, muss er den Schaden bezahlen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm am 10. März 2014 (AZ: 18 U 84/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Im Jahre 2006 leaste der Kunde aus Bielefeld einen A3. Vereinbarungsgemäß schloss die Leasingfirma im Namen des Kunden eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Mann die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an die Firma als Fahrzeugeigentümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Kunde das Fahrzeug nicht zurück, weil es – so seine Begründung – wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie an einem Diebstahl zweifelte, verlangte das Unternehmen von ihm zur Schadensregulierung die Zahlung von rund 13.000 Euro.
Zu Recht. Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage der Kunde das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Leasingfirma zum Ersatz des Diebstahlschadens. Der Mann könne auch nicht auf die Kaskoversicherung verweisen. Der Leasinggeber sei nicht verpflichtet, außergerichtlich oder auch gerichtlich gegen die Kaskoversicherung vorzugehen. Der Leasingnehmer habe es nämlich versäumt, die Leasingfirma über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag.
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