Ein Haftpflichtversicherer muss auch heute noch für einen Schaden aus dem Jahr 1996 aufkommen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach der Klägerin Schadensersatz für gesundheitliche Folgeschäden eines Unfalls zu. Auf die Entscheidung vom 19. Dezember 2013 (AZ: 1 U 67/13) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Die Frau war bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als Beifahrerin schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Die Haftpflichtversicherung erkannte vier Jahre nach dem Unfall die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz umfassend an. Ein weiteres halbes Jahr später schlossen der Haftpflichtversicherer und das Unfallopfer eine Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden damit reguliert. Die Frau machte später erneut Schäden geltend, die aus der Zeit nach April 1996 stammten und von der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen waren. Gegenüber diesen Schäden berief sich die Versicherung auf Verjährung.
Die Frau könne den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen, entschieden die Richter. Nach ihrer Auffassung hatte das Haftungsanerkenntnis des Versicherers die Wirkung eines Feststellungsurteils. Die Verjährung gerichtlich festgestellter Schadensersatzforderungen trete aber erst nach 30 Jahren ein. Dass die Frau nicht vor Gericht gegangen sei und ein Urteil erstritten habe, sondern nur eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorliege, ändere an dieser Verjährungszeit nichts.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen zudem darauf hin, dass es bei Personenschäden oft noch in den Folgejahren zu Schäden kommen kann, die dann noch zu ersetzen sind.
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